Fristloste Entlassung bei Bagatelldelikten
Fristloste Entlassung bei Bagatelldelikten
26.5.23, 09:00
Für eine fristlose Kündigung müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein. Erfahren Sie mehr zu den Gründen und was Sie in der Praxis beachten müssen.
Gründe für eine fristlose Entlassung können vielseitig sein. Nach Art. 337 OR kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Damit dieses Kriterium erfüllt ist, kann es gemäss Schweizerischer Rechtsprechung dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.
Für uns Praktiker stellt sich die Frage, wann dies tatsächlich gegeben ist und ein Arbeitnehmer fristlos entlassen werden kann. In der Rechtsprechung haben sich einige Beispiele (nicht abschliessend), ergeben, bei denen eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist. Diese Beispiele beinhalten:
Straftaten am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung, konkurrenzierende Tätigkeit, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen (sofern es sich nicht lediglich um Bagatellfälle handelt).
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Seco
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/fristlose-kuendigung.html#:~:text=Dies%20k%C3%B6nnen%20sein%3A%20Straftaten%20am,nicht%20lediglich%20um%20Bagatellf%C3%A4lle%20handelt).
Haben Sie einen konkreten Fall bei Ihnen im Betrieb und möchten wissen, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wir können Ihnen rasch und zuverlässig Antworten geben und auch aufzeigen, welche möglichen Risiken bestehen und wie diese Minimiert werden können.
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