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Lohnfortzahlung bei Militär- oder Zivildienst

Lohnfortzahlung bei Militär- oder Zivildienst

4.1.24, 10:00

Grundsätzlich legt die Erwerbsersatzordnung fest, dass die EO rund 80% des Lohns des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bezahlt. Allerdings gibt es einige Feinheiten, die dabei beachtet werden müssen, damit die Abrechnung gegenüber Ihren Mitarbeitenden korrekt ist.

Die erste Version des Gesetzes der Erwerbsersatzordnung wurde 1940 verfasst, das heute gültige Gesetz basiert auf der Version vom Jahre 1952, wurde aber laufend weiterentwickelt. Im Grundsatz hält die Erwerbsersatzordnung fest, dass 80% des Lohns des Arbeitnehmers von der EO an den Arbeitgeber bezahlt wird. Dabei gibt es jedoch diverse Elemente, welche bei der Auszahlung zu beachten sind.

In der Erwerbsersatzordnung ist klar geregelt, in welchen Fällen die EO bezahlt. Konkret sind das der Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption sowie die Betreuung eines schwer-behinderten Kindes. Dabei gibt es eine Grundentschädigung und je nach Situation noch spezifische Zuschläge.
Eine erste Besonderheit ist, dass die Auszahlung sich anhand der geleisteten Diensttage orientiert. Heisst für Sie als Arbeitgeber, ein Mitarbeiter der Montag bis Freitag Dienst leistet, wird entsprechend für Sie auch nur EO Zahlungen von 5 Diensttagen generieren. Falls der Mitarbeitende von Montag bis Montag Dienst leistet, sind es 8 Diensttage, welche entschädigt werden.
Grundsätzlich entspricht die Entschädigung 80% des Durchschnittseinkommens des Arbeitnehmers. Allerdings gibt es eine Ober- und eine Untergrenze. Diese Grenzen betragen zurzeit CHF 69.- (Minimum) und CHF 220.- (Maximum) pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von rund CHF 8250.- erreicht. Wenn Sie einen Arbeitnehmer haben, der mehr als CHF 8250.- verdient und Sie dem Arbeitnehmer 80% des Lohns vergüten, dann geht die Differenz zu Ihren Lasten. Gleiches gilt für den Umstand, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer mehr als 80% des Lohns ausbezahlen. Auch diese Differenz muss die Unternehmung bezahlen.
Eine Besonderheit bildet die Rekrutenschule. Währen der Rekrutenschule ist der Erwerbsersatz auf CHF 69.- pro Tag beschränkt, unabhängig ob der Teilnehmer angestellt ist und wie hoch der Lohn ist. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit dennoch 80% des Lohns auszubezahlen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäss Art. 324a OR und Art. 324b OR. Aus den beiden Artikeln folgt, dass der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer 80% des Lohn für eine bestimmte Zeit zu bezahlen hat, auch wenn die EO Entschädigung geringer ausfällt. Diese Zeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemäss der sogenannten Zürich Skala ist der Arbeitgeber im ersten Arbeitsjahr (sobald der Arbeitnehmer mindestens 3 Monate für den Arbeitgeber gearbeitet hat) verpflichtet, dem Arbeitnehmer während 3 Wochen der Rekrutenschule mindestens 80% des Lohns zu bezahlen. Im zweiten Arbeitsjahr sind dies 8 Wochen und im dritten Arbeitsjahr sind es gemäss Zürcher Skala 9 Wochen. Das heisst mit anderen Worten, wenn Sie einen Arbeitsnehmer 14 Monate vor der Rekrutenschule einstellen und die Person CHF 4’000.- pro Monat verdient, dann sind sie verpflichtet während den ersten 8 Wochen der Rekrutenschule dem Arbeitnehmer CHF 3’200.- zu bezahlen, auch wenn Sie als Arbeitgeber nur CHF 69.- pro Tag erhalten. Nach Ablauf der 8 Wochen müssen Sie dem Arbeitnehmer die CHF 69.- pro Tag vergüten, welche der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ausbezahlt erhält.

Weitere Details dazu finden Sie hier:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/waehrend-arbeitsverhaeltnis/arbeitsverhinderung/krankheit-und-unfall.html

Haben Sie konkrete Frage zur Erwerbsersatzordnung und Auszahlungen? Dann melden Sie sich bei uns, wir können Ihnen dazu problemlos weiterhelfen.

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